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   BPatG, 19.10.2016 - 18 W (pat) 145/14   

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https://dejure.org/2016,38909
BPatG, 19.10.2016 - 18 W (pat) 145/14 (https://dejure.org/2016,38909)
BPatG, Entscheidung vom 19.10.2016 - 18 W (pat) 145/14 (https://dejure.org/2016,38909)
BPatG, Entscheidung vom 19. Oktober 2016 - 18 W (pat) 145/14 (https://dejure.org/2016,38909)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückweisung einer Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Objektzählvorrichtung" wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 19.10.2016 - 18 W (pat) 145/14
    Mit dem nicht zulässigen Anspruch 1 sind auch die auf diesen Anspruch direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 und der nebengeordnete Anspruch 7 nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abschnitt III. 3. a) aa) - Informationsübermittlungsverfahren II).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 30/02

    "Einkaufswagen II"; Nichtigkeit eines Patents wegen Erteilung über den Inhalt der

    Auszug aus BPatG, 19.10.2016 - 18 W (pat) 145/14
    Das mit dem Anspruch 1 beanspruchte Verfahren betrifft in der Gesamtheit seiner Merkmale somit eine technische Lehre, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, Amtlicher Leitsatz - Drehmomentübertragungseinrichtung; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, Amtlicher Leitsatz - Einkaufswagen II).
  • BGH, 11.09.2001 - X ZB 18/00

    Drehmomentenübertragungseinrichtung; Umfang der Patentanmeldung; Kombination

    Auszug aus BPatG, 19.10.2016 - 18 W (pat) 145/14
    Das mit dem Anspruch 1 beanspruchte Verfahren betrifft in der Gesamtheit seiner Merkmale somit eine technische Lehre, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, Amtlicher Leitsatz - Drehmomentübertragungseinrichtung; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, Amtlicher Leitsatz - Einkaufswagen II).
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